MERKBLATT Rechtsschutz in Mietprozessen durch die DMB-Versicherung
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung im Rahmen der ver-traglichen Vereinbarungen und Allgemeinen Bestimmungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) Gerichtskosten und gesetzliche Honorare der Anwälte, sofern und soweit Sie diese zu tragen hätten und Ihre Kostenlast von 100 € überschreiten.
Kostenübernahme erfolgt unter den nachstehend erläuterten Bedingungen:
§ 1
Versicherter Personenkreis
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Vertragspartner der Rechtsschutzversicherung ist der Mieterverein Jena aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind Sie daher regelmäßig versichert, es sei denn, Sie haben die Versicherung ausdrücklich und zulässigerweise abgelehnt.
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Versichert ist das Vereinsmitglied, wenn es den Mietvertrag selbst (mit) unterzeichnet hat. Weitere Unterzeichner des Mietvertrages sind ohne Prämienaufschlag ebenfalls versichert. Lediglich die vom eigenen Rechtsanwalt berechnete Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO (3/10 Gebühr je zusätzlicher Auftraggeber) ist nicht versichert (Ausnahme: der Ehe- oder Lebenspartner wird mitverklagt).
§ 2
Leistungen der Rechtsschutzversicherung/Umfang des Versicherungsschutzes
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Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen unserer Mitglieder aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter. Hierunter fallen nicht z.B. die Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn oder mit Verwaltungsbehörden.
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Der Versicherungsschutz gilt nur für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung. Eine Garage ist nur dann ohne Prämienaufschlag mitversichert, wenn sie im Wohnungsmietvertrag mit erfasst ist, also regelmäßig nicht, wenn ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen wurde. Zweitwohnungen, Ferienwohnungen (Datschen), zusätzlich gemietete Garagen, Pkw-Stellplätze, Hundehütten u.ä. sind nur dann versichert, wenn sie der Rechtsschutzversicherung zusätzlich gemeldet worden sind, diese die Aufnahme in den Versicherungsschutz bestätigt hat und dafür eine zusätzliche Prämie gezahlt wird. Die Versicherung einer Zweitwohnung allein ist also nicht möglich.
Die Nutzung der vorgenannten Objekte muss auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhen. Dingliche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten etc.) und Ansprüche, die auf den Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet sind, fallen nicht unter Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Ansprüche auf Grund von Investitionen der Mieter, welche vor Versicherungsbeginn für das Nutzungsobjekt aufgewendet wurden, entstanden sind oder noch entstehen.
Nicht versichert sind Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden, auch nicht anteilig. Bei höchstens hälftiger gewerblicher Nutzung kommt entsprechender Teil-Rechtsschutz in Betracht. Eine Versicherung für gewerblich genutzte Objekte ist regelmäßig ausgeschlossen.
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Wohneinheiten und andere versicherbare
Objekte in der Bundesrepublik Deutschland.
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Für jeden Versicherungsfall übernimmt die Rechtsschutz-Versicherung bis zu 15.000,00 Euro.
§ 3
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes/Wartezeit
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Der Versicherungsschutz beginnt mit Annahme des Versicherungsantrages durch den Rechtsschutzversicherer. Danach sind dem Verein beitretende Mitglieder ab dem Tag des tatsächlichen Beitritts versichert.
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Gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 ARB beginnt mit diesem Datum eine dreimonatige Wartezeit. Innerhalb dieser Wartezeit eintretende Versicherungsfälle sind nicht versichert.
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Der Versicherungsfall tritt nicht erst ein, wenn der gerichtliche Rechtsstreit beginnt. Gemäß § 14 Abs. 3 ARB gilt er in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall bereits ausgelöst wird durch ein Ereignis, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den späteren Rechtsstreit herbeizuführen. So kann z.B. die bloße mündliche Ankündigung einer Mieterhöhung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, auch wenn sie in dieser Form unwirksam ist, als schadensauslösendes Ereignis für den späteren Prozess angesehen werden, denn in diesem Zeitpunkt war das zu versichernde Risiko für den Versicherten nicht mehr ungewiss. Der Abschluss einer bloßen Zweckversicherung für einen schon abzusehenden Schaden soll auf diese Weise verhindert werden. Handelt es sich ja bei dieser Rechtsschutzversicherung um eine Vorsorgeversicherung, die – ähnlich der Krankenversicherung im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge – jedermann einen Rechtsschutz gewährleisten soll. Dreht sich der Rechtsstreit um Mängel der Miet-sache, tritt der Versicherungsfall grundsätzlich bereits mit Entstehen des Mangels ein.
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Mit Ende der Mitgliedschaft im Mieterverein erlischt auch der Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt auch bei Tod des Vereinsmitgliedes.
§ 5
Obliegenheiten
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Nach Eintritt eines Versicherungsfalles sollte jedes Mitglied unverzüglich die Rechtsberatung des Mietervereins wahrnehmen. Diesem muss ernsthaft die Gelegenheit gegeben werden, durch Aufnahme von Verhandlungen, die Angelegenheit außergerichtlich zu erledigen, also einen Prozess zu vermeiden. Die Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nur, wenn Sie mit der Rechtsbe-ratungshilfe des Mietervereins versucht haben, einen Prozess zu vermeiden.
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Das Mitglied hat zudem weitere Obliegenheiten zu erfüllen. Insbesondere muss der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden. Kostenauslösende Maßnahmen (z.B. Erhebung einer Klage oder Einlegung der Berufung) sind vorher mit dem Versicherer abzustimmen (§ 15 ARB) – die Deckungszusage ist durch den Mieterverein einzuholen.
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Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann der Versicherer den Kostenschutz ablehnen.
§ 6
Antrag auf Rechtsschutz
Der Antrag auf Gewährung von Kostenschutz für einen Versicherungsfall ist über den Mieterverein zu stellen. Der Mieterverein prüft und bestätigt ggf. dem Versicherer, ob eine vorgerichtliche Beratung stattgefunden hat, der Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde und die Sache hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist (§ 17 ARB). Der Mieterverein leitet die Unterlagen dann an die Rechtsschutzversicherung weiter.
gez. Frank Beitz, Vorsitzender
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