Nachmieter

Der Mieter, der vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen will oder trotz eines Kündigungsverzichts oder –ausschlusses das Mietverhältnis beenden will, aber kein Sonderkündigungsrecht hat, kann versuchen, einen Nachmieter zu stellen.

Das ist zulässig, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel enthalten ist. Das ist die Ausnahme.

Ohne Nachmieterklausel darf der Mieter nur dann ausnahmsweise einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar wäre, noch längere Zeit am Vertrag festgehalten zu werden. Das ist der Fall,

  • wenn der Mieter berufsbedingt gezwungen ist, einen Ortswechsel vorzunehmen;
  • wenn der Umzug ins Alters- oder Pflegeheim notwendig wird;
  • wenn der Mieter heiraten will oder wenn sich Familiennachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird.

Darf der Mieter in diesen Fällen ausnahmsweise einen Nachmieter benennen, kommt er aus seinem Mietvertrag aber nur heraus, wenn der vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet ist. Wichtigstes Kriterium hierfür ist, dass der vorgeschlagene Nachmieter auch in der Lage ist, die vom Vermieter geforderte Miete zu zahlen.

Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist, während der er prüfen und entscheiden kann, ob der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt. Die Gerichte billigen ihm eine Überlegungsfrist von bis zu drei Monaten zu. Ist der vorgeschlagene Nachmieter geeignet, ist der Vermieter zwar nicht verpflichtet, mit ihm einen Mietvertrag abzuschließen. Doch von dem Zeitpunkt an, zu dem der vom Mieter angebotene Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen, wird der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter frei, muss also auch keine Miete mehr zahlen.

Wichtig: Kein Ausnahmefall, der zur Nachmieterstellung berechtigt, liegt vor, wenn es dem Mieter lediglich darum geht, in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung zu wechseln oder wenn der Mieter sich eigene vier Wände angeschafft hat und nun ins Eigentum ziehen will.

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